Geschäftsbedingungen für Frachtführer
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Mit der Gestellung des Fahrzeuges erklärt der Auftragnehmer („AN“) sein Einverständnis zu den Bedingungen dieses Transportauftrages. Allfällige Geschäftsbedingungen unserer Auftragnehmer sollten, auch soweit sie diesen besonderen Auftragsbedingungen nicht wiedersprechen sollten, werden von uns nicht akzeptiert und gelten daher nicht als vereinbart.
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Mündliche nebenabsprachen sind unwirksam; Änderungen oder Ergänzungen des Tarnsportauftrages bedürfen der Schriftform.
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Sämtliche Korrespondenz betreffend finanzielle Ansprüche gleich welcher Art (z.B. Schadenersatz, Gutschriften, Standentgelt, Transportschäden, Rechnungsreklamationen, etc.) ist ausschließlich an unsere Geschäftsführung zu richten. Nur unsere Geschäftsführung ist berechtigt verbindliche Erklärungen abzugeben oder Änderungen oder Ergänzungen des Transportauftrages zu vereinbaren.
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Weder der AN noch ein nachfolgender Frachtführer noch der Fahrer hat Vollmacht, in unserem Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, insbesondere daher auch keine Vollmacht, Änderungen dieses Transportauftrages zu vereinbaren.
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Es gilt ein Umlade und Beiladeverbot bei Komplettladungen als vereinbart.
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Der AN ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuwählen. Der AN hat zu gewährleisten, dass der eingesetzte Fahrer über eine gültige Lenkerberechtigung verfügt und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie zumindest solche Kenntnisse der Amtssprache am Abgangs- und Übernahmeort hat, um sich mit Absender und Empfänger sowie Behörden verständigen zu können.
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Alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen und Genehmigungen, auch die der zu durchfahrenden Länder müssen eingehalten werden. Dies gilt auch für evtl. von Behörden vorgeschriebenen Fahrtstrecken. Bei Ausführung der Transporte dürfen dementsprechend nur Fahrzeuge und Fahrer eingesetzt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der im Zuge der Transportdurchführung berührten Staaten, insbesondere nach den jeweiligen Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der Transporte berechtigt sind; die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen jeweils erforderlichen Nachweise und Dokumente (wie insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen, Bescheinigungen zum Nachweis der Bezahlung des Mindestlohns, etc.) sind vom Fahrer mitzuführen.
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Der AN ist verpflichtet, für die Durchführung des Transportes saubere und geruchsfreie LKWs zu verwenden. Es dürfen nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Wechselbrücken, Container, Kräne, technische Einrichtungen (auch Seile, Gurte, Ketten, Anti-Rutschmatten oä) und sonstiges Equipment verwendet werden.
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Im Falle einer verspäteten Gestellung des LKW an der Ladestelle ist der Auftragnehmer zur Zahlung eines vom Verschulden unabhängigen, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Pönales in Höhe von €200,-- /angefangener Stunde Verspätung verpflichtet; die Geltendmachung eines übersteigenden Schadens/Mehraufwands bleibt (Insbesondere der Mehrkosten für einen Ersatz-LKW) vorbehalten.
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Stückzahlmäßige Übernahme sowie Überprüfung von Gewicht und Verpackung gelten als vereinbart; verweigert dies der Absender, ist dies vom Fahrer im Frachtbrief begründet anzumerken.
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Der AN sichert zu, lückenlose Schnittstellenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren und uns die entsprechenden Unterlagen über unser Verlangen unverzüglich auszufolgen.
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Der AN ist für eine verkehrs- und beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung auf dem Beförderungsmittel verantwortlich.
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Bei Kühltransporten ist sicherzustellen, dass die Luftzirkulation ungehindert erfolgen kann; weiters ist die Innentemperatur des LKW bei der verladenen Ware zu kontrollieren und das Messergebnis am CMR-Frachtbrief festzuhalten. Die Transporttemperatur ist ununterbrochen aufzuschreiben (Thermograph) und regelmäßig zu überprüfen; die Temperaturaufzeichnungen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich auszufolgen.
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Der AN hat ein Routenplanung so vorzunehmen, dass tunlichst – bei Einhaltung der Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten - keine Pausen, Übernachtungen oder Wochenend- und Feiertagsabstellungen auf unbewachten Parkplätzen vorgenommen werden müssen, und ist diese Routenplanung nachweislich dem Fahrer zu übergeben. Bei Straßengütertransporten dürfen für Stopps, unabhängig von Ihrer Dauer, ausgenommen Betankung, Zollformalitäten oder Pannen nur bewachte Parkplätze (Eingangs- und Ausgangskontrolle, 24 Stunden-Bewachung und ein Zaun um das Gelände) angefahren werden. Bewachte Parkplätze können unter https://www.iru.org/apps/transpark-app und www.stpos.eu, www.uk-trucking.net , für Italien zusätzlich unter https://geososta.ania.it/#, für Großbritannien unter www.uk-trucking.net gefunden werden. Das Werksgelände des Absenders oder Empfängers oder auch der eigene Speditionshof gelten als bewachter Parkplatz, sofern eine Eingangs-/Ausgangskontrolle, 24h Bewachung und ein Zaun um das Geländer vorhanden ist. Sofern auf der zu befahrenden route keine bewachten Parkplätze vorhanden sind, ist dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich Raststätten oder Autohöfe angefahren werden. In diesem fall sind die Beförderungsmittel möglichst in der Nähe des Restaurants oder des Tankstellenshops, jedenfalls an einer hell ausgeleuchteten und von einer Videokamera erfassten Stelle abzustellen. Das Abstellen der Fahrzeuge in unbewohnten Industriegebieten, am Straßenrand oder in Autobahnbuchten ist generell verboten.
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Beim – auch kurzfristigen – Verlassen des Fahrzeuges ist der Fahrer anzuweisen, dass immer Lenkradsperre, eventuell vorhandene Kraftstoffunterbrechung und/oder Alarmanlage einzuschalten und das Fahrzeug zu versperren ist. Ebenso dürfen in unbemannt abgestellten Fahrzeugen weder Fahrzeug- noch Frachtpapiere zurückgelassen werden.
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Bei Beginn der pause und vor erneutem Fahrtantritt ist der Fahrer anzuweisen, dass Plane, Verschlüsse und Siegel/Plomben zu kontrollieren sind.
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Bei Ablieferungs- oder Beförderungshindernissen (wie Streik, Blockade, Panne, Unfall, etc.), Verzögerungen (Staus, etc.), unplanmäßig Stopps (zB Panne, Streik, Unfall, Blockade, etc.), Schäden und/oder Drohen von Standzeiten sind wir unverzüglich telefonisch und/oder schriftlich zu informieren und von uns Weisungen einzuholen.
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Lademitteltausch:
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a) Ein auftragskonformer Lademitteltausch ist wesentlicher Bestandteil des Ladeauftrages.
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b) Der AN hat sämtliche Lademittel sowohl beim Absender als auch beim Empfänger sofort Zug um Zug zu tauschen. Werden die Ladehilfsmittel nicht in vollem Umfang getauscht, ist dies am CMR-Frachtbrief und am Lademittelschein mit einer Begründung schriftlich festzuhalten und bestätigen zu lassen. Eine nachträgliche Rückführung und Tausch innerhalb von 14 Tagen ab Verladetag für uns kostenfrei durchzuführen. Rückführungen nach dieser Frist werden nicht mehr anerkannt und die Lademittel gelten als nicht getauscht.
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c) Alle Lademittelbewegungen sind sowohl vom Absender als auch vom Empfänger mit Firmenstempel und leserlicher Unterschrift bestätigen zu lassen. Lademittel, die aufgrund fehlender Bestätigungen oder fehlender Lademittelschein nicht eruiert werden können, gelten als nicht getauscht!
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d) Nicht getauschte bzw. nicht rechtzeitig zurückgeführte Lademittel werden dem AN, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von €25,-- unwiderruflich in Rechnung gestellt. Unsere Preise für die gängigsten Lademittel je Stück sind – Euro Paletten €19,-- / Gitterbox €135,-- / Aufsatzrahmen €55,-- / DD-Palette €9,50 / H1 Palette €65,--. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.
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e) Eventuell beim Empfänger nicht getauschte Lademittel können nicht mit Lademittelschulden beim Absender gegenverrechnet werden. Eine nachträgliche Abholung nicht getauschter Lademittel beim Empfänger liegt im Ermessen des AN und eventuell daraus entstehende Kosten gehen zu seinen lasten.
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f) Der AN hat die Durchführung des Lademitteltausches durch unverzügliche Vorlage, spätestens aber im Zuge der Frachtabrechnung, entsprechender belege wie zB Lademittelschein, Quittungen, etc., nachzuweisen.
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g) Der vom AN durchzuführende Lademitteltausch ist mit dem vereinbarten Frachtentgelt abgegolten.
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Transport zollhängiger und/oder verbrauchsverpflichteter Waren:
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a) Zollbestimmungen und Kontrollen: das vorgeschriebene Bestimmungszollamt, die juristische Adresse des Empfängers und die tatsächliche Lieferadresse müssen im CMR Frachtbrief bzw. bei Teilladungen in den Frachtoder Versandpapieren korrekt eingetragen sein. Nachträglich dürfen in den Frachtdokumenten keine Änderungen – insbesondere Adressänderungen vorgenommen werden.
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b) Werden von den Zollbehörden Kontrollen auf der Strecke vorgenommen, so muss der Fahrer während der Kontrollen beim Fahrzeug bzw. der Ware bleiben, sich nach der Kontrolle von den Zollbeamten im Protokoll bescheinigen lassen, ob und wie viel Ware (Muster) entnommen wurden, darauf achten, dass die Zollbeamten vermerken oder gegenzeichnen, welche Siegelnummern durch den Zoll geöffnet und welche neue Siegelnummer angebracht wurde.
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c) Bei Übernahme eines zollhängigen Gutes bzw. eines Zolldokumentes (insbesondere T-Dokumente oder Carnet-TIR) garantiert der AN, das Gut fristgerecht an das jeweils angegebene Bestimmungszollamt zu gestellen, und hält uns hinsichtlich aller Ansprüche, die gegen uns bei Verletzung der Gestellungsverpflichtung oder Nichteinhaltung der sonstigen anwendbaren zollrechtlichen Bestimmungen erhoben werden, Schad- und klaglos.
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d) Der Lastzug mi der Ware muss nach Ankunft am Bestimmungsort unverzüglich im Zollterminal des zuständigen Bestimmungszollamtes zwecks Registrierung gestellt werden.
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Der AN hat bei seinem Auftraggeber die tatsächliche Lieferadresse des Empfängers und Instruktionen zu Identifizierung des Empfängers – z.B. Kopien des Passes oder Personalausweises oder Registriernummer der Firma des Empfängers – zu erfragen. Die Registriernummer muss identisch mit der Registriernummer im Stempel des Empfängers sein. Die tatsächliche Lieferadresse ist in den CMR-Frachtbrief bzw. bei Teilladungen in den Fracht- oder Versandpapieren gegenzuzeichnen. Die Instruktionen zur Identifizierung sind dem Fahrer vor Fahrtantritt gesondert schriftlich zu übergeben. Die Ausfolgung der Anweisung ist vom Fahrer gegenzuzeichnen. Der Fahrer ist anzuweisen, eine Ihm zur Identifizierung des Empfängers übergebenen Kopien nicht aus der Hand zu geben und erst beim detaillierten Vergleich mit dem vorgelegten Original bei der Warenübergabe zu zeigen.
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Die beförderte Ware darf nur ausgeliefert werden, nachdem zuvor der rechtmäßige Empfänger- anhand der übergebenen Instruktionen – identifiziert wurde. Bei Teil-Ladungen gilt für den Fahrer die Pflicht zur Identifikation als erfüllt, wenn die Teilladung im Spediteur-Lager entladen wurde. Bei Ablieferung ist ein eindeutiger, durch Reisepass oder andere amtliche Urkunden dokumentierter Identitätsnachweis vom Empfänger zu verlangen und die Daten in den Frachtbrief einzutragen.
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Ist der rechtmäßige Empfänger auf diese Weise nicht festzustellen, oder weichen die dem Fahrer erteilten Instruktionen von den ihm zur Identifikation übergebenen Unterlagen ab, so hat der Fahrer jede eigenmächtige Ermittlung des tatsächlichen Empfangsberechtigten zu unterlassen und statt dessen unverzüglich uns zu informieren und neue Weisungen einzuholen.
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Ein Frachtinkasso in bar ist nicht gestattet und hat keine schuldbefreiende Wirkung!
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Der CMR-Frachtbrief ist uns unverzüglich nach Ablieferung vorab elektronisch oder per Fax sowie im Original längstens binnen 5 Werktagen nach Ablieferung zuzusenden. Der Frachtzahlungsanspruch des AN setzt die Vorlage eines vorbehaltlos vom Empfänger gezeichneten Frachtbrief an uns voraus.
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Mit dem vereinbarten Frachtentgelt sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrages abgegolten; ein weitergehender Aufwandsersatzanspruch (etwa nach §1014 ABGB) wird ausgeschlossen.
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Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche steht uns ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an allen in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und Werten zu.
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Die Abwicklung eventueller Schäden erfolgt direkt mit dem AN; dieser stimmt ausdrücklich zu, dassSchadensforderungen unsererseits mit laufenden Rechnungen gegengerechnet werden!!!
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Stillschweigen: während er gesamten Dauer des Transportes muss von allen Beteiligten über das Ladegut, den Verlader und den Bestimmungsort bzw. den Empfänger absolutes Stillschweigen gegenüber Jedermann, mit Ausnahme der am Transport beteiligten Personen gewahrt werden.
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Beifahrer: Ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers dürfen in keinem Fall fremde Bei- und Mitfahrer im Fahrzeug mitgenommen werden.
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Kundenschutz gilt als vereinbart: bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit unseren Kunden, verfallen sämtliche Forderungen des AN gegen uns.
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CMR-Versicherung: durch den AN zu dessen Lasten, wobei hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereiches und des Deckungsumfanges keine nach österreichischen Gepflogenheiten unüblichen Einschränkungen bzw. Ausschlüsse vorliegen; Haftung nach Art. 29 Z1 und 2 CMR und Art. 23(4) CMR ist ebenfalls versichert; Versicherungssumme mindestens €1.000.000,- ; die Versicherungsprämien sind rechtzeitig und vollständig bezahlt und ist dieses über Verlangen nachzuweisen. Sollte der AN bis zum Beladetermin den aufrechten Bestand einer derartigen CMR-Versicherung nicht durch Bestätigung eines solventen Versicherungsunternehmens nachgewiesen haben, decken wir auf Kosten des AN eine CMR-Fremdfrächterversicherung ein, wobei wir die Prämie (3% der bedungenen Fracht) von offenen Frachten in Abzug bringen.
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Dieser Transportauftrag darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Bei Weitergabe dieses Auftrages an einen Sub-Frächter garantiert der AN, dass die in diesem Auftrag übernommenen Pflichten überbunden werden und auch dieser eine wie vorstehend beschrieben CMR-Versicherung abgeschlossen hat, andernfalls der AN eine entsprechende CMR-Fremdfrächterversicherung einzudecken hat. Der AN garantiert weiters, dass ach der Sub-Frächter den Auftrag nur an weitere Subfrächter weitergibt, die ihrerseits derartige CMRVersicherungen eingedeckt haben und die sich bereit erklärt haben, die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung an allfällig weitere Subfrächter zu überbinden.
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Bei Transporten nach Kapitel VI CMR (bzw. §432 UGB) wird unter Ausschluss unserer Haftung die solidarische Haftung aller nachfolgenden Frachtführer uns gegenüber vereinbart. Sie werden diese Vereinbarung einschließlich der Verpflichtung zur Überbindung dieser Vereinbarung auf weitere Subfrächter, auf allfällige Subfrächter überbinden.
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Wir ersuchen Sie um Bestätigung bzw., um strikte Einhaltung nachstehende angeführter Anforderungen zu den gesetzlichen Verordnungen u. Richtlinien auf EU und nationaler Ebene und entsprechend der Anforderungen aus dem IFS Logistics Standard Version 2.3:
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a) Ihr Unternehmen ist nach dem IFS Logistics Version / IFS Global Market Logistics (jeweils in der aktuellen Version) zertifiziert und sie stellen uns stets eine Kopie Ihres aktuell gültigen IFS Zertifikates unaufgefordert zur Verfügung.
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b) Sie bestätigen die Einhaltung nachfolgender, verbindlich vereinbarter Anforderungen, aus dem IFS Logistics (aktuelle Version)
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4.1 allgemeine Anforderungen zum Transport
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4.2 Lagerung und Umschlag
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4.3 Transport
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5.3 Kalibrierung und Prüfung von qualifizierten Mess- und Überwachungsgeräten
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5.6 Rückverfolgbarkeit
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6.0 Food Defense & Produktschutz
Detaillierte Angaben zu den zuvor angeführten Punkten finden Sie im IFS Logistics Standard Dokument unter https://www.ifs-certification.com/index.php/de/standards/2647-ifs-logistics.de (gratis Download möglich).
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Produktbetrug: Sie verfügen zum Thema Lebensmitte- bzw. Produktbetrug über eine Gefahrenanalyse und Bewertung der damit zusammenhängenden Risiken, die im Transportprozess (inkl. Be- und Entladung) realistischerweise erwartet werden können. Darauf basierend sind, soweit erforderlich, angemessene Maßnahmen zur Risikominderung dokumentiert und eingeführt.
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Unsere Haftung gegenüber dem AN als Auftraggeber und Absender für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen; die Beweislast für von uns zu vertretende grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz obliegt dem AN.
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Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Verweisungsbestimmungen des Internationalen Privatrechts.
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Als Wahl-Gerichtsstand gem. Art. 31 (1) CMR gelten nach des Klägers Linz und Amsterdam als vereinbart.
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