Geschäftsbedingungen für Kunden / Auftraggeber

  1. Unseren Aufträgen liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht akzeptiert und gelten daher nicht als vereinbart, auch soweit sie unseren Geschäftsbedingungen nicht widersprechen sollten.
     
  2. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts andres vorgesehen wird, gelten die „Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen“ (AÖSp) in der jeweils allgemein gültigen, unter www.wko.at/spedituere/ einsehbaren Fassung, soweit diesen nicht gesetzliche Bestimmungen oder internationale Abkommen (z.B. CMR, MÜ, WA, CIM, Haager Regeln, usw.) zwingend entgegenstehen. §51 lit b) AÖSp gilt auch im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht als Vereinbarung höherer Haftungshöchstbeträge gemäß Art 25 MÜ dar. Eiters wird vereinbart, dass §51 lit b) AÖSp keine Beweislastumkehr im Sinne des §1298 ABGB 2. Satz auslöst.
     
  3. Alle unsere Anbote sind freibleibend. Die angebotenen und vereinbarten Preise beziehen sich auf Kaufmannsgüter in handelsüblicher, transportsicherer Verpackung, nicht sperrig, stapelbar, nicht temperaturempfindlich, vollständig und richtig adressiert, kein Gefahrengut und keine Zusammenladungsverbote. Sollte auch nur eine dieser Preisgrundlagen nicht zutreffen, sind wir zu einer entsprechenden angemessenen Preisanpassung entsprechend dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter in der zuletzt veröffentlichten Fassung berechtigt. Dasselbe gilt für zum Zeitpunkt der Stellung unserer Offerte nicht bekannte Nebenleistungen. Für die Bezahlung von Barauslagen auf Rechnung des Auftraggebers sind wir zur Verrechnung einer Vorlageprovision in Höhe von 3% des von uns für den Auftraggeber verauslagten Betrages berechtigt.
     
  4. Wie branchenüblich werden die von uns disponierten LKW mit nur einem Fahrer besetzt; der LKW kann während Ruhepausen auch auf unbewachten und ungesicherten Park- oder Rastplätzen sowie am Straßenrand, jeweils auch über Nacht und das Wochenende abgestellt werden. Gegen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag und Bezahlung des zu vereinbarenden Zusatzentgelts stellen wir auch einen Zusatzfahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko verringert werden kann.
     
  5. Ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung übernehmen wir keine Aufträge für Güter mit einem über der Haftungsbegrenzung nach Artikel 23 CMR liegenden Wert: Der Auftraggeber hat uns von der Übergabe von Gütern mit höherem Wert so rechtzeitig zu verständigen, dass wir die Übernahme des Transportes ablehnen oder rechtzeitig für einen Sicherheitstransport mit entsprechenden Vorkehrungen sowie einer entsprechenden Versicherung der Haftung vorsorgen können, wobei wir zur Verrechnung der damit verbundenen Mehrkosten berechtigt sind. Für solche höherwertigen Güter wird dem Auftraggeber ein Wertdeklaration gemäß Artikel 24 CMR empfohlen: Zur Vereinbarung einer entsprechenden Wertedeklaration sind wir gegen Zahlung eine Zuschlages zur vereinbarten Fracht, der 50% einer üblichen Transportversicherungsprämie für eine Versicherung auf Basis All Risk ausmacht, und im Einzelfall auszuhandeln ist, grundsätzlich bereit. Ohne eine rechtzeitige Wertangabe gehen wir davon aus, dass nur geringwertige Güter zur Beförderung übergeben werden, die weder besonderer Sicherheitsmaßnahmen noch Schnittstellenkontrollen und deren Dokumentation erfordern: dementsprechend werden solche von uns auch nicht durchgeführt oder veranlasst, wozu der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt.
     
  6. Unsere Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit unseren Auftraggebern stehen zu jedem Zeitpunkt unser dem Vorbehalt der Beachtung und Einhaltung nationaler und internationaler gesetzlicher Vorgaben bzw. hoheitlicher Anforderungen (insbesondere unter Berücksichtigung der jeweils geltenden europäischen und amerikanischen Embargomaßnahmen). Bei Widersprüchen zu den vertraglichen Vereinbarungen, gehen diese gesetzlichen Vorgaben bzw. hoheitlichen Anforderungen in jedem Fall vor. Davon unbeschadet unterliegt die Einhaltung außenhandelsrechtlicher Verpflichtungen (Verbote und Beschränkungen) allein der Verantwortung des Auftraggebers. Uns trifft keine Prüfungsobliegenheit, vielmehr trifft den Auftraggeber die Verpflichtung, uns auf sämtliche diesbezüglichen Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der zu versendenden Güter rechtzeitig schriftlich hinzuweisen. Sie sind uns gegenüber auch für die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette verantwortlich.
     
  7. Die Übergabe von Gefahrgut gemäß ADR/RID/IMCO/DGR usw. bedarf eines gesonderten, annahmepflichtigen schriftlichen Auftrages. Gefahrgut ist vom Auftraggeber den gesetzlichen Vor-schriften und internationalen Abkommen entsprechend für Beförderung, Umschlag und Lagerung zu verpacken, zu kennzeichnen und mit den erforderlichen Begleitpapieren zu versehen. Besonders gefährliche Güter, insbesondere Güter der ADR Klassen 1 und 7, dürfen uns nicht übergeben werden. Der Auftraggeber haftet uns für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Regelung entstehen.
     
  8. Insbesondere folgende Güter sind von der Annahme zum Transport bzw. Annahme zur Lagerung ausgeschlossen: Edelmetalle (ungemünzte oder gemünzte oder sonst verarbeitete), Juwelen, Edelsteine, Papiergeld, Wertpapiere aller Art, Dokumente oder Urkunden, temperaturgeführte Arzneimittel, Waffen und Munition, lebende Tiere, Stoffe, deren Lagerung besonderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt (z.B. wassergefährdende Stoffe). Der Auftraggeber haftet uns für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Regelung entstehen.
     
  9. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass keine stückzahlmäßige Übernahme erfolgt.
     
  10. Der Auftraggeber ist für die sachgerechte Be-, Um- und Entladung des Beförderungsmittels einschließlich der beförderungssicheren Ladungssicherung am Beförderungsmittel verantwortlich. Weiters hat der Auftraggeber für die ungehinderte Zufahrt zur Be- und/oder Entladestelle sowie für die Beendigung der Be- und Entladung in angemessener Zeit zu sorgen.
     
  11. Zurücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sowie Rückstellung bzw. Tausch von Paletten, Gitterboxen, etc. werden von uns nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung durchgeführt.
     
  12. Bargeldnachnahmen sind auf max. EUR 500,-- begrenzt, vorbehaltlich nationaler und internationaler Beschränkungen.
     
  13. Buchungsmitteilungen und Kontoauszüge, die von uns erstellt werden, gelten nicht als Saldoanerkenntnis. Zahlungen durch uns erfolgen stets unpräjudiziell, unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis von Grund und Höhe der bezahlten Forderung.
     
  14. SVS/LVS: versichert sind Waren mit einem Wert bis EUR [1.453,46]. Höhere Warenwerte sind schriftlich bekanntzugeben. Transportversicherungen und Versicherungen von Lagergütern gegen Risiken wie z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Sturmschäden decken wir nur über ihren ausdrücklichen schriftlichen Auftrag. Bei Warenwerten über EUR 10,-- pro kg, bei sensiblen Waren (z.B. bruch- oder diebstahlgefährdeten Waren) sowie bei grenzüberschreitenden Transporten empfehlen wir den Abschluss einer Transportversicherung.
     
  15. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vereinbarungen und Weisungen an uns bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; von diesem Formvorbehalt kann auch nur schriftlich abgegangen werden und sind unwirksam. Weder die den Transport ausführenden Frächter noch die Fahrer der Beförderungsmittel sind bevollmächtigt, Ergänzungen oder Änderungen des von uns mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag abzuschließen noch auf unsere Rechnung Zahlungen entgegen zu nehmen.
     
  16. Unser Vertrag mit dem Auftraggeber unterliegt dem  , unter Ausschluss der Verweisungsbestimmungen des Internationalen Privatrechts.
     
  17. Als Wahlgerichtsstand, auch im Sinne des Art 31 CMR, wird ergänzend zu §65 AÖSp Amsterdam (Königreich Niederlande) vereinbart.