ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand Mai 2020

1. Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen uns ist unzulässig.

2. Wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche steht uns ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht an allen in unserer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und Werten zu; unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers ist auch ein freihändiger Verkauf zulässig.

3. Buchungsmitteilungen und Kontoauszüge, die von uns erstellt werden, gelten nicht als Saldoanerkenntnis.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % per Monat zu berechnen.

5. Gegen unsere Forderungen kann der Auftraggeber nur mit rechtskräftig gerichtlich festgestellten oder von uns schriftlich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist jede Aufrechnung oder Zurückbezahlung einer Zahlung unzulässig.

6. Zum Zeitpunkt der Offerterstellung nicht bekannte Nebenleistungen werden nach dem Speditionstarif für Kaufmannsgüter in der jeweils bei Vertragsbeginn gültigen Fassung verrechnet.

7. Für alle Leistungen und Barauslagen verrechnen wir eine Vorlageprovision gemäß Speditionstarif für Kaufmannsgüter.

8. Das vereinbarte Entgelt setzt übliche Straßenverhältnisse sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Auftraggebers über das zu befördernde Gut und die Lade- und Entladestellen voraus. Weiters sind wir zur Verrechnung von Mehrkosten bei unvorhergesehenen Änderungen der Treibstoffpreise und Erhöhung / Einführung von öffentlichen Abgaben, Mauten oder Road Pricing, Umrechnungskursen oder gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

9. Der Auftraggeber hat uns, unsere Mitarbeiter und Subunternehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Zoll- und sonstigen Abgabenforderungen, die mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages verbunden sind, schad- und klaglos zu halten.

10. Zahlungen aus Anlass eines Schadenfalles erfolgen stets unpräjudiziell und unter dem Vorbehalt der Rückforderung; mit der Zahlung ist daher weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anerkenntnis der Haftung verbunden.

11. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit dies nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht – ausgeschlossen.

12. Ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung übernehmen wir keine Aufträge für Güter mit einem über der Haftungsbegrenzung nach Artikel 23 CMR liegenden Wert: Der Auftraggeber hat uns von der Übergabe von Gütern mit höherem Wert so rechtzeitig zu verständigen, dass wir die Übernahme des Transportes ablehnen oder rechtzeitig für einen Sicherheitstransport mit entsprechenden Vorkehrungen, sowie einer entsprechenden Versicherung der Haftung vorsorgen können, wobei wir zur Verrechnung der damit verbundenen Mehrkosten berechtigt sind. Für solche höherwertigen Güter wird dem Auftraggeber eine Wertdeklaration gemäß Artikel 24 CMR empfohlen: Zur Vereinbarung einer entsprechenden Wertdeklaration sind wir gegen Zahlung eines Zuschlages zur vereinbarten Fracht, der 50 % einer üblichen Transportversicherungsprämie für eine Versicherung auf Basis All Risk ausmacht, und im Einzelfall auszuhandeln ist, grundsätzlich bereit. Ohne eine rechtzeitige Wertangabe gehen wir davon aus, dass nur geringwertige Güter zur Beförderung übergeben werden, die weder besonderer Sicherheitsmaßnahmen noch Schnittstellenkontrollen und deren Dokumentation bedürfen.

13. Ohne unsere schriftliche gesonderte Bestätigung besetzen wir – wie international üblich – LKW mit lediglich einem Fahrer. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass die LKWs auch auf unbewachten Parkplätzen, auch am Straßenrand, insbesondere während der erforderlichen Ruhepausen auch über Nacht und am Wochenende, abgestellt werden können. Gegen entsprechende Zusatzvergütung sind wir allerdings bereit, einen zweiten Fahrer zu stellen, der – abhängig von der Fahrtstrecke und den Fahrverhältnissen – das Abstellen eines LKWs vermeiden oder zumindest die Anzahl der erforderlichen Ruhepausen und daher auch die mit dem Abstellen von LKWs zwangsläufig verbundene Diebstahlsgefahr reduzieren kann.

14. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Güter zu einem Zeitpunkt verladen werden, der – ungestörte Verkehrsverhältnisse und geplanten Transportverlauf unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften vorausgesetzt – dem Frachtführer ermöglicht, am Bestimmungsort zu den Öffnungszeiten des Empfängers anzukommen. Der Auftraggeber hat ferner sicherzustellen, dass der Empfänger die Ware zügig nach Ankunft übernimmt.

15. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass von uns keine Schnittstellenkontrollen bzw. –dokumentationen durchgeführt werden.

16. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass keine stückzahlenmäßige Übernahme durchgeführt wird.

17. Der Auftraggeber hat uns über allfällige, mit den zu transportierenden Gütern verbundenen Gefahren, auch dann, wenn es sich um kein Gefahrgut handeln sollte, so rechtzeitig zu informieren, dass wir noch in der Lage sind, allenfalls erforderliche Schutzvorkehrungen zu treffen oder den Auftrag abzulehnen.

18. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Be-, Ver- und Entladung in angemessenem Zeitraum erfolgt und eine ungehinderte Zufahrt zur Beund Entladestelle möglich ist. Ungeachtet unseres Anspruches auf Standgeld sind wir bei Verzögerung der Be-, Ver- und Entladung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – neben dem vollen vereinbarten Frachtentgelt – auch das Standgeld und dieses übersteigenden Schaden- und Aufwandersatz geltend zu machen.

19. Ver- und Entladung, Behandlung, Verstauung und Sicherung des Gutes, sowie die Ladungssicherung und Verpackung des Gutes fallen ausnahmslos in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers bzw. Absenders; der Fahrer ist nicht verpflichtet, die Verladeweise und Ladungssicherung zu überprüfen. der Auftraggeber ist für alle Schäden und Aufwendungen, die uns oder dem ausführenden Frächter durch fehlende oder mangelhafte Verpackung oder fehlerhafte Verladung und / oder Ladungssicherung entstehen, in voller Höhe ersatzpflichtig.

20. Die Ablieferung der Güter ist mit befreiender Wirkung an jede am am Frachtbrief angegebenen Empfangsort anwesende erwachsene Person zulässig. Außer wenn sich offenkundig der Verdacht aufdrängen muss, dass eine solche Person nicht empfangsberechtigt ist, ist auch keine Legitimationsprüfung vorzunehmen.

21. Auskünfte über den Transportverlauf, die Dauer des Transportes, Verkehrswege, Zölle oder sonstige in- und ausländische Abgaben sind unverbindlich; vereinbarte Lieferzeiten werden nicht garantiert und stehen unter dem Vorbehalt gewöhnlicher Straßen- und Fahrverhältnisse.

22. Sämtliche Ansprüche, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, gegen uns verjähren – soweit nicht nach zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften eine längere Verjährungsfrist anzuwenden ist – innerhalb von 6 Monaten ab Ablieferung des Gutes.

23. Vereinbarungen jeder Art, einschließlich Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Weder unsere Subunternehmer noch die Fahrer sind zu den Auftrag ergänzenden oder abändernden Vereinbarungen bevollmächtigt; die Fahrer sind daher insbesondere auch nicht zur Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen bei Ausstellung von Zolldokumenten bevollmächtigt. Weisungen können nur direkt an uns und nur schriftlich erteilt werden.

24. Eine Transport- und Lagerversicherung decken wir nur über gesonderten schriftlichen Auftrag ein.

25. Unsere Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge mit uns, wobei ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der bei Auftragsannahme jeweils geltenden Fassung (Kundmachung in der Wiener Zeitung) gelten. Allfällige Geschäfts- oder Auftragsbedingungen unserer Auftraggeber werden von uns nicht akzeptiert.

26. Gemäß Artikel 31 CMR werden als Wahlgerichtsstand, Amsterdam und London vereinbart.

27. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht (mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR).


Wir wünschen Ihnen einen reibungslosen Transportverlauf !