AÖSP

MAGELLAN Logistik GmbH
(Stand: 15. Oktober 2008)
Präambel

Diese AGB berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Spedition, Beförderung,
Lagerung und Behandlung von Gütern (insbesondere von Kunst und Antiquitäten,
Ausstellungsgegenständen, Sammlungen aber auch sonstigen Gegenständen), mit artverwandten
Tätigkeiten (insbesondere auch des Ausstellungsab- und Aufbaus, wie auch der Objektinstallation,
Übersiedlungen) und mit der Herstellung und Lieferung von Verpackungseinheiten.
Alle Aufträge, auch von Nichtunternehmern, werden von MAGELLAN Logistik GmbH
ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB und – soweit diese AGB nichts Abweichendes vorsehen –
nach Maßgabe nachstehender Bedingungen angenommen und erbracht:
Allgemeine Österreichischen Spediteursbedingungen (AÖSp),
Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen- und
Güterverkehr (CMR) für die Beförderung im grenzüberschreitenden Straßenverkehr,
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport.
Die AGB sind im Internet abrufbar, speicher- und ausdruckbar unter www.hsartserviceaustria.com/deutsch/
agb_deutsch.pdf
die AÖSp. und die Beförderungs- und Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport, als Bestandteil
der AÖSp, unter www.hsartserviceaustria.com/deutsch/aoesp_deutsch.pdf,
das CMR unter www.hsartserviceaustria.com/deutsch/cmr_deutsch.pdf.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge und Aufträge, selbst wenn ihre Anwendbarkeit nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Auf die
Haftungsausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen insbesondere dieser AGB und der AÖSp
wird ausdrücklich hingewiesen,
ebenso auf die Möglichkeiten der Vereinbarung und Versicherung
höherer Deckungsumfänge.
Der Vertragspartner von MAGELLAN Logistik GmbH stimmt zu, dass auch im Falle der
Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von den AGB von MAGELLAN
Logistik GmbH auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners
unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch MAGELLAN Logistik
GmbH gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit den AGB in Widerspruch stehen, gelten nur
insoweit als wirksam, als sie von MAGELLAN Logistik GmbH schriftlich bestätigt wurden.
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von MAGELLAN Logistik GmbH, insbesondere für Verrichtungen aller Art im Zusammenhang mit der Behandlung von
Gütern (insbesondere von Kunstgegenständen und Antiquitäten, Ausstellungsgegenständen, Sammlungen
aber auch sonstigen Gegenständen, im Folgenden kurz „Güter“ genannt), gleichgültig ob sie Speditions-,
Fracht-, Lager- oder sonstige artverwandte Geschäfte, Ausstellungs- oder Galerie- und Sammler-Service,
wie auch Übersiedlungen betreffen. Hierzu zählen beispielsweise Vereinbarungen, auch als selbständige
Verträge, über das Auf- und Abhängen, das Auf- und Abbauen, das Verpacken, Verladen, Verstauen,
Befördern, Entladen und die Lagerung von Gütern, über die Erhebung von Nachnahmen, über
Zollbehandlungen, über Kurierdienstleistungen oder die Vermittlung von Reiseverträgen und das Besorgen
von Transport- und Sachversicherungen. Diese AGB gelten ferner für den Verkauf oder die Vermietung
von Verpackungseinheiten durch MAGELLAN Logistik GmbH.
1.2 Ohne eine vorherige schriftliche Vereinbarung sind von den Verrichtungen Güter ausgeschlossen, von
denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können, insbesondere Gefahrgüter.
MAGELLAN Logistik GmbH ist berechtigt, den Transport und die Lagerung derartiger
Güter ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Werden diese dennoch MAGELLAN Logistik GmbH übergeben, so haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig für entstehende
Schäden jeder Art.
1.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese AGB auch mit seinem Vertragspartner, zum Beispiel
dem Empfänger oder Eigentümer eines Kunstgegenstandes, zugunsten von MAGELLAN
Logistik GmbH zu vereinbaren.

2. Angaben über die Güter
2.1 Der Auftraggeber hat MAGELLAN Logistik GmbH bei Auftragserteilung schriftlich über
alle für die Auftragsabwicklung, insbesondere auch den Transport und die Lagerung erforderlichen
Informationen zu unterrichten, insbesondere über Beschaffenheit, Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl,
Art und Inhalt der Packstücke, Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert (Schätz- oder
Verkehrswert), Eigentumsverhältnisse der zu behandelnden Güter sowie die Zufahrts- und
Raumverhältnisse am Abhol- und Zielort.
2.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft.
3. Übernahme der Güter
3.1 Seitens MAGELLAN Logistik GmbH werden bei Abholung bzw. Übernahme der Güter
oder Übernahme zur Einlagerung lediglich deren äußere Beschaffenheit und Stückzahl geprüft. Darüber
hinaus ist MAGELLAN Logistik GmbH nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers im
Sinne des Punktes 2.1., insbesondere soweit es den Inhalt der Packstücke bzw. die Gewichte,
Eigenschaften und den tatsächlichen Wert oder die vom Auftraggeber anzubringende Kennzeichnung
(Deklaration) betrifft, zu prüfen. Allfällige weitergehende Prüfungen der Güter erfolgen nur, wenn hierüber
schriftliche Vereinbarungen vorliegen. 3.2 Soweit im Transport- oder Lagervertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für die
ordentliche Kennzeichnung (Deklaration) und Verpackung des Transportgutes, wie auch Anbringung der
Empfängeradresse auf den Gütern und dem Transportauftrag verpflichtet. Seitens des Auftraggebers sind
MAGELLAN Logistik GmbH alle erforderlichen Informationen für die Erstellung der
Frachtbriefe oder sonstigen Frachtdokumente zu übermitteln. Ist mit dem Transport und/oder der Lagerung
auch eine Verzollung verbunden, so ist MAGELLAN Logistik GmbH seitens des
Auftraggebers der Status der Verzollung (verzollt oder unverzollt) mitzuteilen und sind MAGELLAN
Logistik GmbH auch die notwendigen Zolldokumente oder, soweit die Verzollung
vereinbarungsgemäß durch MAGELLAN Logistik GmbH erfolgt, die erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verpackung durch MAGELLAN Logistik
GmbH erfolgt, hat der Auftraggeber dieser die erforderlichen Informationen für die Deklaration und die
Kennzeichnung zur Verfügung zu stellen.
3.3 Bestimmte Abhol- und Lieferfristen gelten nur dann als Fixtermine, wenn dies im Transportvertrag
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Lagergeschäft
Grundlage für die Einlagerung von Gütern, sowie von Lagergut im Allgemeinen sind der Lagervertrag und der
hierüber von MAGELLAN Logistik GmbH ausgestellte Lagerempfangsschein. Letzterer stellt kein
Wertpapier dar. Verfügungen über das Lagergut können dem Berechtigten seitens MAGELLAN Logistik GmbH auch ohne Vorlage des Lagerscheins gewährt werden, wenn die Berechtigung außer Zweifel
steht oder durch unbedenkliche Urkunden oder auf sonstige geeignete Art und Weise, wie insbesondere durch
einen Ausfolgungsschein des Berechtigten oder Bevollmächtigte des Berechtigten gegen Nachweis der
Vollmacht, MAGELLAN Logistik GmbH nachgewiesen wird.
QMV 4.2-04/2 2
5. Haftung
5.1 Voraussetzung für Haftungsansprüche gegen MAGELLAN Logistik GmbH ist die
unverzügliche schriftliche Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts, im Fall der
Abnahme der Güter gemäß Punkt 6.2.
5.2 Der Vertragspartner hat den Nachweis der Verursachung durch MAGELLAN Logistik
GmbH, der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens von MAGELLAN Logistik GmbH zu
erbringen.
5.3 Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung verlangen. Nur wenn dies
unmöglich oder für MAGELLAN Logistik GmbH mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden ist, kann der Vertragspartner sofort Geldersatz verlangen.
5.4 Haftungsausschlüsse:
5.4.1 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist, außer bei
Personenschäden, ausgeschlossen.

5.4.2 Eine Haftung von MAGELLAN Logistik GmbH ist jedenfalls ausgeschlossen in den in
§ 57 AÖSp genannten Schadensfällen. Dies gilt auch für jene Schadensfälle, die im Zusammenhang mit
der (auch nebenvertraglichen) Leistungserbringung aus einem Speditionsvertrages stehen, und die nicht in
den sachlichen Anwendungsbereich der AÖSp fallen.
5.4.3 Ferner ist die Haftung von MAGELLAN Logistik GmbH für die Richtigkeit und
Vollständigkeit übergebener Verpackungsbehältnisse, denen kein Inhaltsverzeichnis beigefügt oder bei
denen der Inhalt von MAGELLAN Logistik GmbH mangels Beauftragung nicht kontrolliert
wurde, ausgeschlossen.
5.4.4 MAGELLAN Logistik GmbH ist ermächtigt, zur Ausführung des Transportauftrages
und der sonstigen Verrichtungen im Sinne des Punktes 1 Hilfspersonen und Subfrachtführer beizuziehen.
Die Haftung (für Gehilfen und Subauftragnehmer) wird auf das Auswahlverschulden begrenzt, und es
haftet MAGELLAN Logistik GmbH hierfür nur, wenn MAGELLAN Logistik
GmbH nachweislich bei der Auswahl oder Instruktion bzw. Informationsweitergabe an die Hilfspersonen
bzw. Subfrachtführer die notwendige unternehmerische Sorgfalt nicht beachtet.
5.4.5 MAGELLAN Logistik GmbH haftet ausschließlich für Güterschäden, das heißt,
Verlust und Beschädigung jener Güter, die Gegenstand des Vertrages sind. Die Haftung von MAGELLAN
Logistik GmbH für indirekte Schäden, Folgeschäden, Verzugsschäden und entgangenen
Gewinn, wie Wertminderung und Konventionalstrafen ist daher ausgeschlossen.
5.4.6 Bei Beförderungen per Kraftfahrzeug auf der Straße oder per Flugzeug wird nach den für diese
Verkehrsmittel geltenden Vorschriften nur gehaftet, soweit diese zwingend Anwendung finden.
5.4.7 Keine Haftung besteht weiters für vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Verpackungsmaterial,
Befestigungsmaterialien und sonstige Kleinteile und Werkzeuge, soweit Mängel an diesen Materialien nicht
offenkundig sind.
5.4.8 Bei Demontagen und Montagen, sowie Abholungen und Anlieferungen besteht keine Haftung von
MAGELLAN Logistik GmbH für allfällige an von den Gütern oder sonstigen
Vertragsgegenständen verschiedenen Objekten und Gebäuden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen,
dass ein gefahrloser und beschädigungsfreier Abtransport der Güter möglich ist.
5.5 Haftungsbeschränkungen:
Soweit die Haftung von MAGELLAN Logistik GmbH nicht ausgeschlossen ist (Ziffer 5.4.),
ist die Haftung von MAGELLAN Logistik GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie
folgt beschränkt:
5.5.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt mit 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto der
beschädigten oder in Verlust geratenen Güter gemäß CMR bei Transport per Kraftfahrzeug auf der Straße
bzw. €16,67 gemäß Warschauer Abkommen bzw. des an seine Stelle tretenden Montrealer Abkommens
bei Transport per Flugzeug.
5.5.2 MAGELLAN Logistik GmbH haftet nur für die Einhaltung von ausdrücklich als „fix“
vereinbarten oder ausdrücklich garantierten Lieferfristen. Haftet MAGELLAN Logistik GmbH für die Überschreitung einer Lieferfrist, hat MAGELLAN Logistik GmbH – ohne
weiteren Schadenersatz – nur eine Entschädigung für den nachgewiesenen und von ihr verschuldeten
Schaden höchstens bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten.
5.5.3 In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom
Auftraggeber angegebenen Wert der Güter, die Gegenstand des Schadens sind.
5.5.4 Es gelten jedenfalls die Haftungseinschränkungen der §§ 54 AÖSp. Dies gilt auch für jene
Schadensfälle, die im Zusammenhang mit der (auch nebenvertraglichen) Leistungserbringung aus einem
Speditionsvertrages stehen, und die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der AÖSp fallen.
5.6 Die in Ziffer 5.4 und 5.5 dieser AGB vorgesehenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten
für jeden Anspruch gegen MAGELLAN Logistik GmbH in Bezug auf Güter, die Gegenstand
des MAGELLAN Logistik GmbH erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund der
Anspruch auch beruht.
5.7 Versicherung:
5.7.1 MAGELLAN Logistik GmbH schließt die Versicherung der Güter, zum Beispiel eine
Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der
Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren ab.
5.7.2 Sofern MAGELLAN Logistik GmbH mit dem Abschluss der Versicherung beauftragt
wird, wird diese mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nur zu den am Erfüllungsort üblichen
Versicherungsbedingungen, jedenfalls nicht gegen Bruchgefahr, abgeschlossen. MAGELLAN
Logistik GmbH kommt dem Auftrag zum Abschluss einer Versicherung auch dann
ordnungsgemäß nach, wenn die Versicherung im Rahmen oder durch Aufnahme in eine
Generalversicherung von MAGELLAN Logistik GmbH fällt.
5.7.3 Der Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen MAGELLAN Logistik GmbH ist im
Versicherungsfall beschränkt auf die Ersatzleistung des Versicherers. MAGELLAN Logistik
GmbH genügt ihren Verpflichtungen im Schadensfall, wenn sie dem Auftraggeber die Ansprüche gegen
den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist MAGELLAN Logistik GmbH nur
aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
verpflichtet.
5.7.4 Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese
Versicherung gedeckten Gefahren gegen MAGELLAN Logistik GmbH ausgeschlossen,
geht also nicht auf den Versicherer über (Regressverzicht des Versicherers).
5.8 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Punkt 5.5 dieser AGB und in § 54
AÖSp geregelten Höchstbeträge für Güterschäden schriftlich im Vertrag vereinbaren. Im Zweifel
entscheidet MAGELLAN Logistik GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und
Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die
Versicherungsbesorgung steht MAGELLAN Logistik GmbH eine besondere Vergütung und
Ersatz ihrer Auslagen zu.
5.9 Der Auftraggeber hat MAGELLAN Logistik GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen, die
aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen MAGELLAN
Logistik GmbH geltend gemacht werden. Im Fall der Inanspruchnahme von MAGELLAN
Logistik GmbH durch Dritte ist MAGELLAN Logistik GmbH vom Auftraggeber
vollkommen schad- und klaglos zu halten, auch hinsichtlich allfälliger Anwalts- und Gerichtskosten.
QMV 4.2-04/2 3
zu 5.
5.10 Der Auftraggeber haftet MAGELLAN Logistik GmbH für alle Schäden, die dieser aus
einer Verletzung
der Mitwirkungs- bzw. Informationsverpflichtung des Auftraggebers, wie auch durch nicht sachgerechte
Verpackung bzw. andere Verstöße gegen den Transport- oder Lagervertrag bzw. die gegenständlichen
AGB entstanden sind.
5.11 Punkt 5. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
6. Ablieferung, Reklamation
6.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, darf die Ablieferung mit befreiender Wirkung an
jede zum Geschäft oder Haushalt oder Unternehmen gehörige, in den Räumen des Empfängers oder in
den vertraglich vereinbarten Empfangsräumen anwesende Person erfolgen.
6.2 Ist bei Ablieferung ein Schaden an Gütern äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter
Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu
unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Darüber hinaus hat der Empfänger die Ware bei
Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel zu kontrollieren und allfällige Mängel binnen 6
Tagen nach Übergabe des Gutes, mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und
Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche anzuzeigen. Wird diese Anzeige nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt. Dieser Punkt gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.
7. Verkauf oder Vermietung von Verpackungseinheiten
7.1 Für den Verkauf oder die Vermietung individuell gefertigter Verpackungseinheiten oder
Standardverpackungen (Klima-Gemäldekisten, Klima-Fächerkisten, Gemälde-Kisten, Fächerkisten,
Objektkisten, Transportrahmen, Transportkarton und Handgepäck-Koffer) von MAGELLAN Logistik GmbH gelten diese AGB sinngemäß, insbesondere Punkt 5.1 bis 5.3., 5.4.1., 5.4.5., 5.9. und
5.10.
7.2 Im Gewährleistungsfall gilt Folgendes:
7.2.1 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen
Leistung in die Augen fallen, findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt.
7.2.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Mängel sind binnen 6 Tagen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes mittels eingeschriebenen Briefes unter
Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung als genehmigt.
Der Vertragspartner hat in Abweichung zu § 924 ABGB den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits
bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.
7.2.3 Die Gewährleistungsverpflichtung von MAGELLAN Logistik GmbH beschränkt sich
nach ihrer Wahl auf die Verbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile oder die Preisminderung.
Bei der Vermietung von Verpackungseinheiten ist der Anspruch des Vertragspartners auf Zinsminderung
ausgeschlossen. Im Rahmen der Verbesserung/des Austausches ist MAGELLAN Logistik
GmbH berechtigt, sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung auf ihre
Kosten zurücksenden zu lassen. Für die Kosten einer durch MAGELLAN Logistik GmbH
nicht vorgenommenen Mängelbehebung hat diese nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre
schriftliche Zustimmung erteilt hat.
7.2.4 MAGELLAN Logistik GmbH ist nur dann zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der
Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
7.2.5 Wird eine Verpackungseinheit von MAGELLAN Logistik GmbH auf Grund von
Spezifikationen des Vertragpartners angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von MAGELLAN
Logistik GmbH nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Der Vertragspartner bestätigt
jedoch, dass seine auftragsbezogenen Angaben richtig und geprüft sind. MAGELLAN Logistik GmbH trifft daher keine Prüf-, Warn- und Hinweispflicht.
Dieser Punkt 7.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
8. Verjährung
Alle Ansprüche gegen MAGELLAN Logistik GmbH, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund (mit Ausnahme der Gewährleistungsansprüche gemäß Punkt 7.) und unabhängig vom
Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von
dem Anspruch, spätestens jedoch ab der Ablieferung des Gutes. Dieser Punkt gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte.

9. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Pfandrecht
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum
porto- und spesenfrei zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem MAGELLAN
Logistik GmbH über sie verfügen kann. Bei Zahlungsverzug ist MAGELLAN Logistik GmbH berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem
Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu berechnen. Im Falle der
Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle sonstigen
zweckentsprechenden prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, auch die
tarifmäßigen Kosten eines von hs art
service austria GmbH beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
9.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben,
die an MAGELLAN Logistik GmbH, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als
Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber MAGELLAN Logistik GmbH
auf Aufforderung sofort zu befreien.
9.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese von
MAGELLAN Logistik GmbH schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig
festgestellt wurden.
9.4 MAGELLAN Logistik GmbH hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die
ihr aus den diesen AGB unterliegenden Verrichtungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und Werten. Das
Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere. Ist der Auftraggeber im Verzug, kann MAGELLAN
Logistik GmbH nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in ihrem Besitz befindlichen
Gütern und Werten so viel, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, ohne
weitere Förmlichkeiten verkaufen. Der formlose Verkauf kann auch dann erfolgen, wenn sich der
Auftraggeber trotz angemessener Nachforschungen nicht ermitteln lässt. Für den Pfand- oder
Selbsthilfeverkauf kann MAGELLAN Logistik GmbH die übliche Verkaufsprovision vom
Bruttoerlös berechnen.
10. Zustimmungserklärung
10.1 Der Auftraggeber stimmt gegenüber MAGELLAN Logistik GmbH ausdrücklich zu,
dass die Namens- bzw. Firmen- und Adressdaten, einschließlich Email, Telefax und Telefon für eigene
Zwecke von MAGELLAN Logistik GmbH verwendet werden und diesbezüglich auch eine
elektronische Datenverarbeitung dieser Daten erfolgt. Der Auftraggeber stimmt weiters zu, dass an diese
Daten, sei es per Email oder Telefax oder auf dem Postwege im Einzelfall auch per Telefon Informationen
zu Werbezwecken von MAGELLAN Logistik GmbH auch in Form eines Newsletters
übermittelt werden dürfen.
10.2 MAGELLAN Logistik GmbH sichert dem Auftraggeber zu, dass eine Weitergabe der
Kundendaten an Dritte nicht erfolgen wird.
10.3 Diese Zustimmung kann seitens des Auftraggebers jederzeit schriftlich an die Firmenadresse von
MAGELLAN Logistik GmbH widerrufen werden. QMV 4.2-04/2 4
11. Schlussbestimmungen
11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller und
MAGELLAN Logistik GmbH gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der
internationalen Kollisionsnormen.
11.2 Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ist Wien
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, auch mittelbar, ergebenden Streitigkeiten.
11.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Geltung der nachstehenden, im Einzelnen angeführten
Bestimmungen der AÖSp:
§ 54

a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. €7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen
Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und Prokuristen, für
deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht. Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1.
Absatzes ist jeder Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung
oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs
an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere
voneinander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem
Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft er dieses
Haftungsrisiko abgedeckt hat.
2. €1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch €1.090,09 je
Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens €2.180,18 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert
zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen
Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der
Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die
Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden
an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige
Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als €29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und
Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm eine
schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, dass er seinerseits in der Lage
war, sich über Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung
oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie
nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen
Angestellten gelangt ist, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, dass der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der
Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet lit. a) keine
Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen
hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)
1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern,
soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder
mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft
verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese darf
der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die
vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder
eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der
§§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht
verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);
e) für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden
Vor- und Anschlusstransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlusslagerungen),
die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung
allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten
sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art
hinaus gedeckt werden, es sei denn, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte
Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird.